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lations-Gerichts bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses eine genü-
gende Befähigung zur Zulassung zum Auditoriat nicht dargethan, so ist nach §. 5 zu
verfahren. Außerdem wird mit dem Accessisten eine mündliche öffentliche Prüfung
vorgenommen, welche Vormittags nach der Zahl der Examinanden etwa zwei bis fünf
Stunden währt und neben einer Erforschung darüber; ob der betreffende Acessist sich
in den juristischen Disciplinen überhaupt gründlich sortgebildet habe, insbesondere
auch die Partikular-Gesetzgebung zum Gegenstande haben soll. Am Nachmittage
dieses Tags und an dem darauf folgenden Vormittage hat der Candidat sechzehn ihm
schriftlich vorgelegte Fragen unter Clausur schristlich zu beantworten. Es gelten
hierbei die in §. 8 ertheilten Vorschristen. Doch soll dem Candidaten neben dem
Corpus juris auch, insoweit es die Beschaffenheit der gestellten Fragen angemessen
erscheinen läßt, die Gesetzsammlung des Landes, dessen Angehöriger er ist, zum Nach-
schlagen überlassen werden.
8. 20.
Die Prüsungs-Commission ertheilt nach dem Ausfalle der Prüfung die Cen-
suren und läßt in ihrem Namen die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen.
Es gibt zwei Grade der Cenfur:
1) ausgezeichnet, 2) gut,
welche mit einander auch verbunden werden können.
Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der
Prüfung zugelassen werden. Besteht er auch dann nicht, so ist seine Zulassung zu einer
nochmaligen Prüfung ohne Genehmigung des dkndessiche unstatthaft.
8. 2
Das Appellations-Gericht, an dia die Akten mit den Original-Ausser-
ligungen von der Prüfsungs= Commission zurlickgelangen, setzt das Ministerium und
die Kreisgerichte des Landes, dem der geprüste Aceessist angehört, von dem Ergebniß
der Prüfung in Kenntniß. 22
Die Gebühren für die zweite Prüsung sind den Gebühren für die erste Prüfung,
wie sie §. 11 bestimmt, gleich.
IV. Die praktische n der Audiloren betresfsend.
23.
Nach bestandener zweiter Prüfung n der Aceessist die Bezeichnung „Anditor“.