108 1866.
Bei Candidaten, die weder die 1. Classe der hiesigen Nealschule, noch die 3. Classe
des Gymnasiums bis zum Schluß des Cursus besucht haben, wird in jedem einzelnen
Falle durch das Ministerium bestimnt, wie der Nachweis!n öber den Besiß der erforder-
lichen Kenntnisse geführt werden soll.
Bei Forstdienst-Asspiranten genügt zur Zulassung zum Feldmesser-Examen der
Nachweis des Besitzes der durch dle regulativmäßige Prüsung erworbenen Qualifi-
cation zum Forstgehülfen, (vergl. Regulativ vom 31. Januar 1862 S§F. 6. 7. 8. 9. —
Ges.-Samml. 1862 S. 1—) und der mindesteus einjährigen Beschäftigung bei einem
Feldmesser in der vorher bestimmten Weise.
8. 3.
Die Meldung zur Prüföng erfolgt bei der Reglerung unter Ueberreichung der
Zeugnisse und eines von dem Eindidaten selbst verfaßten und eigenhändig geschrie-
benen Lebenslaufes.
Gleichzeitig hat die Einzahlung der Enminationegehühr zu erfolgen (§.85
10 des Sportelgesetzes vom 4. März 1859)..
Nach erfolgter Prüfung und etwaniger Bewollsländigung der gemachten Vorlagen
wird die Vornahme des Examens vor der Prüfungs-Commission angeordnet.
8. 4.
Die Commission erthellt dem. n zunãͤchsi eine Probearbeit, welcht im
Copiren oder Reduciren einer Charte be
Sind hierzu pass ende Charten im 7 nicht vorhanden, so können gestochene
Siluations-, hydrographische oder topographische (nicht geographische) Charten als
Probearbeiten ausgewählt werden, die der Candidat sich selbst zu beschaffen hat.
Bei der Auswahl der Charten ist eine übermäßige Ausdehnung derselben zu
vermeiden, wohl aber darauf zu sehen, daß Hügel, Berge, Seen oder Flüsse 2c,
Waldpartien, Wiesen, Gärten und Oerter vorkommen.
Der Candidat hat die Charte auf Velinpapier, welches vorzer auf Leinwand
gezogen werden muß, zu zeichnen. Soll, was in der Regel geschehen muß, die Zeich-
nung colorirt werden, so sind die Gebãnde roth, die Gewässer blau, die Wege
braun, die Wiesen grũün, die Gärten saftgrün und die Holzungen schwärz-
lich anzulegen.