s 1866.
8. 10.
Ueberidie mündliche Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die ge-
stellten Fragen und die Bemerkungen der Commission über die ertheilten Antworten
anzugeben sind.
Die Blätter, welche bei der Prüfung gefertigte Handzeichnungen, Rechnungen
oder schriftliche Antworten enthalten, sind von dem Candidaten zu unterschreiben und
dem von allen Mitgliedern der Commission zu vollziehenden Protokolle beizufügen.
8. 11.
Die Probearbeiten (8. 6, 2) haben für den Maurer wie für den Zimmermann
zu bestehen: #
1) entweder im Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptstücke eines großen
Gebändes, oder in dem Entwurfe und der vollstindigen Ausarbeitung eines
gewöhnlichen Wohn-od n Umfange nach.
Dem Zimmermann kann nach Befinden der Entwurf und die Jichung
eines für sich bestehenden Zimmerbauwerks, wie eines Kirchthurms, einer
hölzernen Brücke 2c. aufgegeben werden.
Ingleichen kann dem Maurer nach Befinden der Entwurf zu einer
steinernen Brücke, Treppe, Feuerungsanlage oder zu einem steinernen Ge-
wölbe aufgegeben werden.
2) in der Anfertigung und Berechnung eines Anschlags über die Kosten des
Arbeitslohns und der erforderlichen Materialien beziehendlich zu Maurer-
und Zimmerarbeit bei dem als Probearbeit dienenden Baugegenstande. Die
Arbeit ist zugleich nach Tagewerken zu berechnen.
Bei Stellung der Aufgabe sind diejenigen Grenzen nicht zu überschreiten, inner-
halb deren sich der Handwerker, dem academisch gebildeten Baumeister gegenüber, zu
bewegen pflegt, und jedenfalls sind auch die Probearbeiten so abzumessen, daß sie bei
mäßiger Uebung in acht Wochen vollendet werden können.
Die Commission hat die Anfertigung der Probearbeiten zu überwachen, bezüglich
überwachen zu lassen.
Glaubt die Commission trotzdem annehmen zu müssen, daß sich der Candidat uner-
laubter Hülfe bedient hat, so ist sie besugt, demselben eine fernere unter Claufur zu
fertigende Arbeit auszugeben. Auch kann