122 1866.
züge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungs= Entwurf festzustellen, welcher dem
Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.
Artikel 6.
Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses,
eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres
geschlossen sein sollte.
Artikel 7.
Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratifizirt und die Ratifications= Urkunden
sobald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom Datum des Abschlusses
an, in Berlin ausgewechselt werden.
Zur Urkund dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärligen Bündniß-
verlrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen Berlin, den 18. August 1866.
(I. S.) Gr. v. Bismarck. (I. 5.) Gr. v. Beust.
(L. S.) v. Rössing. (I. S.) F. v. Löhneysen.
(L. S.) v. Seebach. (I. S.) L. Klapp.
(L. S.) v. Lauer. (L. S.) v. Oheimb.
(l. S) Gesscken.
wird nach geschehener Ratification und am 8. September d. J. erfolgter Auswechselung
der Ratisications= Urkunden mit dem Bemerken andurch publicirt, daß auch die Groß.
herzogthümer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Herzogthum
Sachsen-Meiningen, das Fürstenthum Reuß ä. L. und das Königreich Sachsen dem
Bündnißperkrage beigetreten sind.
Rudolstadt, den 23. November 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.