121 1866.
S. 6.
Das ganze Land bildet nur einen Wahlkreis, der zum Zweck des Stimm-
abgebens in kleinere Bezirke eingetheilt wird.
8. 7.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur
Zeit der Wahl seinen Wohnsitz baben.
Jeder darf nur an einem Orte wöählen.
S. 8.
In jedem Wahlbezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche
die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort
eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordemlichen
Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies durch den
betreffenden Gemeindevorstand in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Ein-
sprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei
der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb
der nächsten vierzehn Tage durch das vorgesetzte Verwaltungsamt zu erledigen, worauf
die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berech-
tigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
8. 9.
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzu-
Rehen, welche kein Staatsamt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
8. 10.
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller abge-
gebenen Stimmen. Stellt sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so ist
mrrunter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
S. 11.
Ein Stellvertreter des Abgeorducten ist nicht zu wählen.
KS. 12.
Die Wahlen sind im ganzen Lande zu derselben Zeit vorzunehmen.