14 1866.
Artikel l.
Jede ausländische Actiengesellschaft und Commanditgesellschaft auf Actien, mit
Ausschluß der Versicherungsgesellschaften, wird in Oesterreich als rechtlich bestehend
anerkannt, und zum gewerbemäßigen Betriebe ihrer Geschäfte unter ihrer Firma gleich
den hierländigen Gesellschaften derselben Art zugelassen, wenn
a) dieselbe nachweist, daß sie in dem Staate, in welchem sie sich gebildet hat, nach
dessen Gesetzen rechtlich besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger Ge-
schäftsthätigkeit befindet;
h) die Regierung des Staates, dem sie angehört, die hierländigen Gesellschaften
gleicher Art zum gewerbemäßigen Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer
Rechte vor Gericht im dortigen Staatsgebiete, auf Grundlage der Gegenseitigkeit
gleich den einheimischen Gesellschaften zuläßt, wenn ferner
) die Zwecke der Gesellschaft den hierländigen Staatsinteressen und die Statuten
derselben den für die Sicherheit des Verkehrs maßgebenden Grundsähen der hier-
ländigen Gesetzgebung nicht widerstreiten, und wenn endlich
d) die Gesellschaft durch einen statutenmäßigen, erforderlichen Falls von der Regie-
tung ihres heimatlichen Staates genehmigten Beschluß sich giltig verpflichtet, bei
der Ausübung ihres Geschäftsbetriebes in Oesterreich, nebst den allgemeinen
Gesetzen, insbesondere den Bestimmungen der gegenwärkigen Verordnung nach-
zukommen.
Artikel I.
Die Entscheidung über den Eintritt der im Ark.1 erwähnten Voraussetzungen und
die Ertheilung der Zulassungserklärung steht denselben Behörden zu, welche in Ansehung
der Errichtung hierländiger Gesellschaften gleicher Art competent sind.
Die Zulassung kann für die ganze statutenmäßige Dauer der ausländischen Gesell-
schaften oder für eine kürzere Zeitdauer ausgesprochen werden.
Jede Verlängerung derjeuigen Zeitdauer, auf welche die ursprüngliche Zulassungs
erklärung sich erstreckt, jecde Errichtung von Filialen oder Agentien, die in derselben
nicht begriffen sind, sowie jede, auf Grund einer im Heimatlande der Gesellschafterfolgten
Ergänzung oder Aenderung der Statuten, beabsichtigte Erweiterung oder Aenderung
des Geschästsbetriebes in Oesterreich unterliegt einer neuerlichen Entscheidung derjenigen
Behörden, welche die Zulassung erklärt haben. ·