1866. 35
Die Wahl der Konstruktion für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch,
um ihre Nichtigkeit prüsen zu können, ein oben offenes Quecksilberröhren-Manometer
(Kontrole-Manometer) vorhanden sein, mit welchem jeder mit einem anderen Mano-
meter versehene Dampfkessel in Verbindung gebracht werden kann.
Ist wegen besonderer örtlicher Verhällnisse eine Verbindung des Kontrole-Mano-
meters mit dem Dampfraume des Kessels nicht zulässig, so kann ausnahmsweise das
Kontrole-Manometer, von dem Kessel entsernt, an einem geeigueten Orte aufgestellt
werden, vorausgesetzt, daß das Kontrole-Manometer mit der zur Erzeugung des
Duuckes erforderlichen Vorrichtung versehen ist.
An allen Manometern, mit Ausschluß der Kontrole-Manometer, muß die in der
polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels zugelassene höchste Dampf-
spannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichuet sein.
Als Kontrole-Manometer siud alle diejenigen Manomcter zulässig, bei denen eine
Qrecksilbersäule von 32 Zoll sächsisch = 29 Zoll rhein. Höhe dem Druck einer jeden
Atmosphäre entspricht.
6 8. 13.
Für kleine Dampfkessel von höchstens 3 Fuß Durchmesser und 8 Fuß Länge, in
denen die Dampsspannung den Druck der äußeren Atmosphäre nur um ½/ Atmosphäre
übersteigt, sind statt der in 5S. 9, 10, 11 und 12vorgeschriebenen Apparate genügend:
) ein Wasserstands-Glasrohr oder 2 Probirhähne,
b) ein Stand oder Sicherheits-Rohr,
welches je nach Bedürfniß in ein hinreichend hoch aufgestelltes Wasser-Reservoir zur
Speisung des Kessels ausmünden kann. Ist ein solches nicht vorhanden, so muß der
Kessel mit einer anderen zuverlässigen Vorrichtung (Handpumpe) zur rechtzeitigen Fül-
lung desselben mit Wasser versehen sein.
Das durchweg offene Sicherheitsrohr soll einen so großen lichten Durchmesser
haben, als die Oeffnung eines Sicherheits-Ventils nach 8. 11 für den belreffenden
Kessel haben müßte, soll ferner bis auf das Nivean der Abdeckung der umlaufenden
Feuerzüge herabreichen und darf eine lothrechte Höhe incl. des Reservoirs von 20 Fuß
über dem Nivean des niedrigsten Wasserstandes nicht übersteigen, auch nicht mit einem
Verschluß versehen sein. Für Dampffkessel von den bezeichneten Abmessungen, für
welche eine höhere Spannung des Dampfes gefordert wird, ist das Sicherheitsrohr
entsprechend zu erhöhen.
Für Dampfkessel, deren gesammte Hrösäche 4 Quadrat= Fuß nich übersteigt.
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVIl