Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

38 1866. 
Erhaltung desselben und seiner Zubehörungen in demjenigen Zustande Sorge zu tragen, 
welcher in der für die Kesselanlage ertheilten polizeilichen Genehmigung vorgeschrieben 
ist. Verlehungen dieser Verpflichtung durch Handlungen oder Unterlassungen werden, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe in Anwendung 
kommt, mit Geldbuße bis zu 
175 Gulden = 100 Thaler, 
vder entsprechendem Gefängniß bestrast. 
8. 21. 
Derselben Strafe unterliegt Derjenige, welcher die Abwartung eines Dampf— 
kessels übermommen hat (Kesselwärter), wenn er die zum gefahrlosen Betriebe des 
Kessels erforderlichen Vorrichtungen zu gebrauchen unterläßt, oder einen in gefahrlosem 
Zustande nicht befindlichen Kessel im Betriebe erhält. 
8. 22. 
Insofern die Verletzung der dem Kesewwärter obliegenden Verpflichtung (S. 21) 
mit Vowissen des Kesselinhabers Statt gefunden hat, krifft den letzteren die im §. 20 
verordnete Strase ebenfalls. 
Der Kesselinhaber (§. 20 a. A.) ist in diesem Falle für die gegen den Kessel- 
wärter fellgesetzten Geldstrafen subsidiarisch verhaftet und ist es dem Ermessen des 
Gerichtes überlassen, die gegen den Kesselwärter nicht vollstreckbare Geldstrafe von 
ihm einzuziehen, oder statt dessen die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße 
tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Kesselwärter vollstrecken zu lassen. 
8. 23. 
Das Verwaltungsamt hat dafür zu sorgen, daß jeder im Betriebe befindliche 
Dampfkessel bis auf weilere Bestimmung alljährlich einmal einer technischen Unter- 
suchung unterworfen werde, wenn die Dämpfe desselben mechanisch wirken. 
Bei allen anderen Kesseln erfolgt die Untersuchung nur alle zwei Jahre. Diese 
Untersuchung hat zun Zweck, den Zustand der zur Sicherheit des Betriebes erforder- 
lichen Vorrichtungen und deren Ucbereinstimmung mit den in der polizeilichen Geneh- 
migung für Kesselanlagen deßhalb getroffenen Bestimmungen frstzustellen und ist daher 
zu richten: 
1) auf die Vorrichtung zum regelmäßigen Speisen des Kessels; 
2) auf die Ausführung und den Zustand der Miltel, den Normal-Wasserstand 
in dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit erkennen zu können;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.