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Erhaltung desselben und seiner Zubehörungen in demjenigen Zustande Sorge zu tragen,
welcher in der für die Kesselanlage ertheilten polizeilichen Genehmigung vorgeschrieben
ist. Verlehungen dieser Verpflichtung durch Handlungen oder Unterlassungen werden,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe in Anwendung
kommt, mit Geldbuße bis zu
175 Gulden = 100 Thaler,
vder entsprechendem Gefängniß bestrast.
8. 21.
Derselben Strafe unterliegt Derjenige, welcher die Abwartung eines Dampf—
kessels übermommen hat (Kesselwärter), wenn er die zum gefahrlosen Betriebe des
Kessels erforderlichen Vorrichtungen zu gebrauchen unterläßt, oder einen in gefahrlosem
Zustande nicht befindlichen Kessel im Betriebe erhält.
8. 22.
Insofern die Verletzung der dem Kesewwärter obliegenden Verpflichtung (S. 21)
mit Vowissen des Kesselinhabers Statt gefunden hat, krifft den letzteren die im §. 20
verordnete Strase ebenfalls.
Der Kesselinhaber (§. 20 a. A.) ist in diesem Falle für die gegen den Kessel-
wärter fellgesetzten Geldstrafen subsidiarisch verhaftet und ist es dem Ermessen des
Gerichtes überlassen, die gegen den Kesselwärter nicht vollstreckbare Geldstrafe von
ihm einzuziehen, oder statt dessen die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße
tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Kesselwärter vollstrecken zu lassen.
8. 23.
Das Verwaltungsamt hat dafür zu sorgen, daß jeder im Betriebe befindliche
Dampfkessel bis auf weilere Bestimmung alljährlich einmal einer technischen Unter-
suchung unterworfen werde, wenn die Dämpfe desselben mechanisch wirken.
Bei allen anderen Kesseln erfolgt die Untersuchung nur alle zwei Jahre. Diese
Untersuchung hat zun Zweck, den Zustand der zur Sicherheit des Betriebes erforder-
lichen Vorrichtungen und deren Ucbereinstimmung mit den in der polizeilichen Geneh-
migung für Kesselanlagen deßhalb getroffenen Bestimmungen frstzustellen und ist daher
zu richten:
1) auf die Vorrichtung zum regelmäßigen Speisen des Kessels;
2) auf die Ausführung und den Zustand der Miltel, den Normal-Wasserstand
in dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit erkennen zu können;