1866. 47
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt.
Achtes Slüch vom Ihhre 1866.
XII. Verordnung
der Fürstlichen Regierung, die Sicherheitsmaßregeln gegen tolle Hume betreffend,
vom 23. März 1866.
Zum Zweck möglichster Sicherung des Publikums gegen die Gefahr einer Beschä-
digung durch wuthkranke Hunde wird mit Höchster Genchmigung Serenissimi und
auf Grund des Gesehes vom 9. März 1855 (Ges. Samml. 1855 Seite 48) Nach-
solgendes verordnet:
8. 1.
Die Ortspolizeibehõrde, in deren eigenem oder Nachbarbezirke ein toller oder der
Tollwuth verdächtiger Hund frei umhergelaufen ist oder bereits Menschen und Thiere
verletzt hat, hat unverzüglich anzuordnen:
1) daß die von dem wuthkranken oder der Tollwuth verdächtigen Hunde gebissenen
Hunde sofort getödtet und
2) daß neun Wochen lang alle Hunde, welche nicht in den Häusern oder Gehöften
eingesperrt sind oder an der Kette liegen, entweder von einer erwachsenen Person
an einer ausreichend starken und möglichst kurz zu haltenden Leiue geführt oder mit
einem gut befestigten und das Beißen verhindernden Maulkorbe von starken Draht-
stangen oder Draht-Flechtwerk versehen werden.
Von dieser Maßregel können ausgenommen werden:
) Hirten-Hunde bei der Heerde,
) Jagdhunde im Nevier.
Die trog der erlassenen Anordnung aufsichtslos umherlaufenden Hunde können
von Jedermann eingefangen und, wenn sie nicht innerhalb JTagen von dem Eigenthümer
gegen eine Fanggebühr von 5271 Kr. = 15 Err eingelöst sind, getödtet werden.
Fürstl. Schw. Rudolfl. Gesetzsomml. XX 9
n-„ in Rudolstadt den 21. April 1860.