Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

6a 1866. 
Artikel 8. 
An die Stelle der Verabredung im ersten Sate des Art. 3 der Uebereinkunft vom 
26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes u. #. w. 
soll folgende Bestimmung treten: 
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effecten den be- 
treffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, oder wer mit 
nach dem Zollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schifsen stromaufwärts auf der 
Oberweser zu befördernden Waaren oder Effecten, ohne solche zu der nach den Umstän- 
den erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle überschreitet oder 
ganz umgeht, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die 
erste Zollstelle im Zollverein überschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf 
die Abgabe der Zoll-Declaralionen über solche Waaren oder Effecten den zollgesetz- 
lichen Bestimmungen desselben untenworfen sein. 
Der Senat der freien Hausestadt Bremen wird die durch diese Verabredung be- 
dingte gesetzliche Anordnung erlassen. 
Artikel 9. 
Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelassenen Auf- 
nahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuewer- 
gütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die Zoll- 
vereins-Niederlage zu Bremen, soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben be- 
wenden: 
1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesitzern, sowie aus Rüben be- 
reiteter rafsinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Bestimmungen über die 
Vergütung der Rübenzuckerstener, ingleichen Tabaksfabrikate, welche von Ta. 
baksfabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung versendet 
worden sind, dürsen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in die 
Zollvereins-Niederlage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen in der- 
selben sichernd abgeschlossene Räume angewiesen werden können, in welchen sie 
abgesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter Ver- 
schluß der Zollverwaltung gehalten werden. 
2) Wenn übergangsabgabepflichlige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so 
kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuervergütung, 
soweit solche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Vergütung vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.