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Nassau zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich
in dem Vertrage vom 16. Mai 1865, die Forkdauer des Zoll- und Handelsvereins
betreffend, sollen für diejenigen Bremischen Gebietstheile, welche nach Art. 8 des
Vertrages vom 26. Jannar 1856, und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach
dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen vom 29. September 1854 in seiner,
im Art. 11 ausgesprochenen Erweiterung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit
sie auf dieselben Anwendung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend
sein, für welche sich dieses nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verab=
redungen ableitet, und zwar in der Art, daß für die Bremischen Gebiekstheile die-
jenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche für denjenigen Theil des Zoll-
vereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich angeschlossen finden.
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verab-
redung unter 55 6 des Schlußprotokolls zu dem vorgedachten Vertrage vom 12.
Ockober 1864 vorbehalten haben, weitere Versländigungen unter den Regierungen
der Zollvereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird
der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine
angeschlossenen Bremischen Gebietstheile insoweit auschließen, als dies von Seiten
der Regierungen von Hannover, beziehungsweise Oldenburg, Leschehen sein wird.
Artikel 13.
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine nicht ange-
schlossenen Bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöhung der Salzsteuer in
Hannover und Oldenburg versucht werden möchte, wirksamer entgegen getreten werden
kann, verpflichtet Sich der Senat der freien Hanfestadt Bremen:
1) in den im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels
vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in gleicher Weise wie
für den Verkauf der dort namhaft gemachten Waaren keine neuen Concessionen
zur Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements zu ertheilen, die er-
theilten Concessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit ge-
schehen kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu. lassen;
2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben Cunter 1) gedachten Grenzorten
bereits concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäuden noch innerhalb der
Ortschaft, worin sie wohnen, größere Salzvorräthe als 5 Zollcentner sollen
halten dürfen.