Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Jeder Kandidat ist übrigens verbunden, auch nach dieser Prüfung seine Ausbildung 
am betreffenden k. Archive unter Einhaltung der Geschäftsstunden desselben bis zu seiner 
Anstellung fortzusetzen. 
§. 32. 
Auf die zur Praxis bisher zugelassenen Archivpraktikanten haben die durch gegenwärtige 
Verordnung bezüglich des Erfordernisses theoretischer Vorbildung getroffenen Bestimmungen 
keine Anwendung zu finden, die übrigen Bestimmungen aber mit der Maßgabe, daß diese 
Archivpraktikanten nach mindestens dreijähriger Praxis, in welche die bisher zurück- 
gelegte eingerechnet wird, sich der nunmehr vorgeschriebenen praktischen Prüfung zu unter- 
ziehen haben. 
München, den 3. März 1882. 
Lud wig. 
rhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schleret h.
	        
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