Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

52 1866. 
h) Civil-Proceh, 
i) Civil= Proceß-Praktikum, 
k) Relatorium, 
gehört worden sind. Uebrigens wird auch Kenntniß des sächsischen Rechts und 
sächsischen Processes vorausgesetzt und wird sich die Prüfung hierauf mit erstrecken. 
Ueber die erfolgte Zulassung oder Zurückweisung der Candidaten ist den Mini- 
sterien der Länder, denen die Candidaten angehören, berichtliche Anzeige zu machen. 
8. 3. 
Der Präsident des Appellations-Gerichts ernennt die Prüfungs-Commission, 
welche wenigstens aus drei Mitgliedern besteht. Regelmäßig ist dieselbe durch Mit- 
glieder des Appellations-Gerichts zu bilden. Es können jedoch auch andere Rechts- 
kundige mit Genehmigung des Ministeriums des Inspectionshofes zugezogen werden. 
S. 4. 
Das Appellations-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Examen angemeldeten 
Rechts-Candidaten reponirte Akten erster Instanz über zwei geeignete Civil-Rechts- 
Fälle, von denen der eine im ordentlichen Proceß-Verfahren verhandelt sein muß, zu- 
gehen. Aus diesen Akten hat der Candidat zwei Probe-Relationen anzufertigen und 
eigenhändig geschrieben binnen sechs Wochen bei dem Appellations-Gerichte einzu- 
reichen, dabei auch schriftlich an Eidesstatt zu versichern, daß er die Arbeiten ohne 
sremde Beihilfe gefertigt habe. 
Eine Verlängerung der Frist soll nur aus sehr erheblichen, genügend bescheinig- 
ten, Gründen gestattet werden. 
Von dem Appellations-Gerichte gelangen die eingereichten Probeschriften an 
die Prüfungs-Commission und eirkuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prü- 
fung dieser Arbeiten soll das Gewicht nicht nur auf die richtige Auffassung und 
Beurtheilung der Sache, sondern auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeitung 
des gegebenen Stoffo gelegt werden. 
S. 5. 
Ergibt sich aus der Prüfung der Probe-Relationen, daß es dem Candidaten an 
der genügenden Befähigung mangelt, zu der weiteren Prüfung zugelassen zu werden, 
so hat das Appellations-Gericht auf Antrag der Prüfungs-Commission ihn auf eine 
zu bestimmende Zeit vom Examen zurückzuweisen und dem Ministerium des Landes, 
dem er angehörk, hiervon berichtliche Anzeige zu machen.
	        
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