Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
a) für gewöhnliche Briefe, recommandirte Briese, Briefe mit Insinua- 
tions= dn und Briefe ohne Werths-Declaration mit Post- 
vorschuß (§.1 
3 Sgr., resp. 9 Krenzer, 
von 1 Lotb und darüber 6 Sgr., resp. 18 Kreuzer, 
h) für Begleitbriefe von 1 Loth und darüber 6 Sgr., resp. 18 Krenzer, 
und daß für Drucksachen unter Band, für offene Karten, sowie für Waarenproben- 
und Mustersendungen ein neuer Ansaß nicht stattfindet. 
Die Erhebung von Porto für die Nachsendung findet auch auf die portopflich- 
tigen Sendungen Anwendung, die an Civik oder Militair. Personen gerichtet sind, 
welche sich auf Dienstreisen befinden. 
Recommandations-Gebühr (§.6), Gebühr für Post= Anweisungen (§. 18), 
Procura. Gebühr für Postvorschüsse (S. 19) und Rückschein-Gebühr (§. 20) wer- 
den bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Nachsendungen vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Abgangs- 
orte werden wie Rücksendungen (F. 17) behandelt. 
S. 17. 
Achsemdung. Für unbestellbare gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von 1 Piund, 
Drucksachen unter Band, ofsene Karten, Waarenproben= und Mustersendungen, 
recommandirte Sendungen. Briefe mit Insinnations-Documenten und Briefe ohne 
Werths-Declaration mit Postvorschuß (§. 19) ist von dem Absender nur das Porto 
für die Beförderung bis zum Bestimmungsorte, für die Rücksendung aber kein Porto 
„u bezahlen. 
Für allc übrigen unbestellbaren Sendungen ist das Porto, beziehungsweise 
auch das Werth-Porto für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für Be- 
gleitbriese (zu Packeten), auch wenn dieselben das Gewicht von 1 Loth erreichen 
oder übersteigen, wird jedoch Retour-Porto nicht erhoben. 
Recommandations-Gebühr (§. 6), Gebühr für Post-Anweisungen (§. 18) 
Procura-Gebühr für Postvorschüsse (ö. 19) und Nückschein= Gebühr (§. 20) wer- 
den bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
 
	        
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