Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

    
    
    
    
   
   
  
98 1867. 
Brief-Porto (8. 1), welches ihm, Falls irgend eine Unregelmäßigkeit bei den Preu- 
bischen Post · Anstalten vorgekommen ist, erstattet wird. 
Für Laufzeltel wegen gewöhnlicher Briefe ist kas Porko jedoch nur in den- 
jenigen Fällen zu erheben, in welchen die richtig ersolgte Aushändigung an den 
Adressaten sestgestellt wird. 
Für Laufzektel, welche porkofreie Gegenstände betreffen, findet eine Erhebung 
von Porto nicht statt. · 
Ill.GehälerfürdritBrittcttgg-vcrl1thr. 
  
  
. 8. 23. 
Jrutungs-Frovien. An Provision für den Zeitungs-Verkehr der Preußischen Post- 
Anstalten unter sich und mit den nicht zum Deutschen Postvereine 
gehörigen fremden Post-Anstalten werden 25 Procent des Einkaufspreises 
erhoben, vorausgesetzt, daß diese 25 Procent des Einkaufspreises nicht mehr be- 
tragen als: 
n) für Zeitungen, welche innerhalb des Preußischen Postbezirks 
  
     
          
      
    
        
  
erscheinen: 
4 Pfl für den ganzen Druckbogen, 
27 „ „ „ halben „ oder der bei genauer Re. 
I!# „ „ „viettel » duction sich ergebende 
1! „ „ „ Fanzen Bogen Beilage, Betrag in Kreuzern; 
1 „ halben „ » 
  
    
  
l-)fuk zwangen welche in den nicht zum Deutschen Postvereine 
gehörigen fremden Postbezirken erscheinen: 
       
      
       
5 Pffl. für den ganzen Druckbogen, j dder der bei genauer Ne- 
4 „ „ „ halben „ * dorciion sich ergebende 
21 „ „ „viertel „ Betrag in Kreuzern, 
     
  
ohne daß die Beilagen eine Ermäßigung geuießen. 
   
       
24. 
uciennnee MWenn ein Abonneutdn het eine inländische oder ausländische 
Zeitung bei einer Preußischen Post-Anstalt bezieht, im Laufe des Abonnements die 
Ucberweisung der Zeitung auf eine andere Preußische Post-Anstalt ver- 
langt, so ersolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungs-Gebühr von 5 Sgr. (18 Kr.), 
   
* bun: asimaugs 
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