Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

6 1867. 
Ein Abduuck des Wahlgesetzes, der Ausführungs--Verordnung und der gegen- 
wärtigen Instruction ist im Wahl= Locale auszulegen. 
8. 3. 
Die Stimmzettel, mittels deren die Wahl erfolgt, müssen von weißem Papier 
und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Dieselben sind außerhalb des Wahl = Locals mit dem Namen des Candidaten, 
welchem der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen. 
8. 4. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokoll- 
führer und die Beisitzer miktels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahl- 
vorstand constituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl- 
Vorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahl-Vorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhand- 
lung nicht gleichzeitig entfernen. Verlähßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl- 
Local, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-Vor- 
standes zu beauftragen. 
8. 5. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahl-Locale weder Discussionen statt- 
finden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaht werden. 
Ausgenommen hiewon sind die Discussionen und Beschlüsse des Wahl-Vorstandes, 
welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
8. 6. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zugelassen, welche in die Wählerliste auf- 
genommen sind. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl 
Theil nehmen. 
60. 7. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem 
der Wahl-Vorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt in Wahlbezirken, welche aus 
mehr als einer Ortschaft bestehen, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wähler- 
liste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.
	        
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