Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 12 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadét. 
Vierundzwanzigstes Stück vom Jahre 1897. 
IIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Oct. 1867, die am 3. Dec. d. J. vorzunehmende Volkszählung betr. 
In Gemähheit der unter den Staaten des Zollvereines bestehenden Vereinbarung 
ist in diesem Jahre im Fürstenthume wiederum eine Volkszählung vorzunehmen, wvelche 
sowohl für die Staatsverwaltung des Fürstenthums, wie für die verfassungsmäßigen 
Zwecke des norddeutschen Bundes, von der größten Wichtigkeit ist. 
Diese Volkszählung wird zufolge Beschlusses des norddeutschen Bundeerathes vom 
. October d. J. von der zuletzt im Jahre 1864 vorgenommenen in mehrfacher Beziehung 
abweichen, da jener Beschluß zur Erreichung der verfassungsmähigen Zwecke des nord. 
deutschen Bundes gewisse Erhebungen fordert, die früher nicht erfolgten. Namentlich 
iKt jetzt erforderlich die detaillirte Aufnahme der verschiedenen Arten der An- und Ab- 
wesenden, sowie die Erhebung der Staatsangehöngkeit. Die sonstigen Formular= 
Veränderungen sind weniger innere als äußere. 
Die Volkszählung soll 
am Dienstag den 3. December d. J. 
fiottfinden und es wird damit gleichzeitig eine Viehzählung veranstaltet werden. 
Indem das untexzeichnete Minisserium dies hierdurch zur öffentlichen Kunde bringt 
und sämmtlichen Gemeindevorständen resp. Vertretern der Gutsbezirke, durch welche 
jeue Erhebungen zu bewerkstelligen sind, diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaf. 
tigkelt, welche die Wichtigkeit der Sache ersordert, dringend zur Pflicht macht, werden 
zugleich zur Nachachtung folgende Anordnungen getroffen: 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gllerlamml. XXVIII. 30 
Unsge#ben in Rudol stadt den 30. Oct. 1897.
	        
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