Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

140 1.8 6 7. 
Aus denselben werden sämmtliche Individnen der betreffenden Altersclasse nach 
alphabetischer Ordnung sowohl der Heimathsbezirke des Loosungsbezirks, als der einzel- 
nen Militairpflichtigen eingetragen. 
Diejenigen Personen, von welchen sich unzweiselhaft ergibt, daß sie verstorben, 
mit Consens ausgewandert, bereits in das stehende Heer eingetreten, durch Entschei- 
dung der Departements-Ersatz-Commission vom Eintritt in das stehende Heer definitiv 
entbunden, für seedienstpflichtig erklärt oder sonst nur vorläufig oder irrthümlich in die 
Stammoollen eingetragen sind, können von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis. Ersatz- 
Commission unter Eintragung des Grundes in der Stammrolle sogleich gestrichen wer- 
den und sind alsdann in die alphabetische Liste nicht zu übertragen. Dagegen sind 
alle sonstigen unter Controle verbleibenden Militairpflichtigen, welche nur einen Aus- 
stand über das 20. Lebensjahr erhalten haben, unter Angabe des betreffenden Ver- 
hältnisses einzutragen. Soweit der Geburtsort eines Militairpflichtigen, der Ort 
seiner Heimath und der Ort, an welchem er nach §. 1 geslellungepflichtig ist, in ver- 
schiedenen Loosungsbezirken liegen, muß die Eintragung des Militairpflichtigen in die 
alphabetischen Listen der sämmtlichen betreffenden Bezirke erfolgen. 
Liegen die verschiedenen Orte in ein und demselben Loosungsbezirke, so genügt 
die Eintragung bei einem dieser Orte und ein verweisender Vermerk bei den andern 
Orten. 
2) Militairpflichtige älterer Jahrgänge, welche im Laufe des verflossenen Jahres 
in denjenigen Bezirk zugezogen sind, für welchen die alphabetischen Listen anzulegen 
resp. zu vervollständigen sind, werden bei ihrem Jahrgange wiederum in alphabetischer 
Ordnung unter sorklaufender Nummer hinter diejenigen Militairpflichtigen, welche in 
dem Vorjahre bereits vorhanden waren, eingetragen. 
Bei der betreffenden Ortschaft ist anzugeben, unter welcher Nummer Nach- 
tragungen erfolgt sind. 
8. 12. 
Anlegung der Restanten-iiste. 
Bleiben nach Beendigung des Ersatzgeschäftes in der älphabetischen Liste des 
ältesten bei der Aushebung concurrirenden Jahrgangs Militairpflichtige stehen, über 
welche noch keine definitive Entscheidung getroffen, eventuell welche ihrer Militair- 
pflicht noch nicht genügt haben und in der Liste nicht gestrichen werden konnten, so 
find dieselben in eine besondere Liste (Restantenliste) zu überlragen und darin so lange
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.