Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 171 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
  
FJiebenundzwanzigars Slüch vom Jahre 1867. 
  
LVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. Derember 1867, betreffend die Verpflegung der Rekricen und Ne- 
servisten bei Einziehungen. 
Die nachstehenden Bestimmungen des Koöniglich Preußischen Reglements über die 
Verpflegung der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner bei Ein- 
ziehungen resp. Entlassungen vom 5. October 1859 mit den durch die Behörden-Or- 
gauisation des Fürstenthums bedingten Modifieationen werden hierdurch zur Nach- 
achtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 20. December 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Verpflegung der Nehruten und wiedereingezogenen Reservisten. 
S. 16. 
Die Rekruten und wiedereingezogenen Resewisten werden der Regel nach aus 
ihrer Heimath zunächst in das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder nach einem 
anderen Sammelplatze dirigirt. 
§S. 17. 
Sie haben auf diesem Marsche drei Meilen unentgeltlich zurückzulegen. 
Für die weitere Entfernung ihrer Heimath vom Landwehr-Bataillons-Stabs, 
quartier oder Sammelplatz erhalten sie ein Meilengeld. und zwar: 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. en 37 
irnrnnn in Rudolstadt den 28. Der. 1867.
	        
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