Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 17 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Scchsles Stüch vom Jahre 1807. 
  
VII. Verordnung 
des Fürstlichen Consistoriums vom 9. Februar 1867, die Schullehrer= 
Emeriten-Casse betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten 
wird unter Abänderung der bezüglichen Bestimmungen im §. 5 der Verordnung vom 
15. November 1854 (Ges.-Samml. 1854, S. 273 ff.) verordnet, was folgt: 
1. 
Das Emeritengehalt ist in quartalischen Raten poslnumerando zu leisten. 
2. 
Die Erben eines verstorbenen Lehrers haben als solche das Emeritengehalt ihres 
Erblassers nur für den Monat zu beanspruchen, in welchem der Lehrer verstorben ist. 
3. 
Hinterläßt ein emeritirter Lehrer bei seinem Tode eine Wittwe oder noch nicht 
volljährige, unversorgte Kinder, so haben diese außer dem ihnen als Erben zukommen- 
den s. 9. Sterbemonat noch auf ein Vierteljahr das Emeritengehalt des verstorbenen 
Lehrers als s. g. Gnadenzeit zu beziehen. 
Rudolstadt, den 9. Februar 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Conssstorium. 
v. Bamberg. 
C. Vamberg. 
  
Fürstl. Sehw. Nudolst. Gesetzsamml. XXVIII 6 
Ausgegeben n in Rudol stadt den 20. Februar 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.