Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
Preußische interne Porto-Taxe. 
(Auczug aus der den Pestanstalten gelieferlen Zusammenstrilung.) 
I. Porto. 
A. Brief-Porto. 
S. 1 
——- 1 Brief-Porto beträgt nach Maßgabe der Entfernung in gerader 
#) nach der G# 
snn-t 1% 10 Meilen 1 Sar., resy. ; Kreuzer Südd. Mir, 
über 10 bis 20 Meilen 2 „ „ „ » 
über 20 Meilen 3 
Das Entfernungsmaß für den Preyischen Posl. Tons Imd Deutsche Meilen, 
15 auf einen Grad des Aequators. 
8. 2 
b) nag dan Ge. Nach Maßgabe des G Gewichts wird das Brief-Porto erhoben: 
n unter 1 Loth einfach, 
von 1 Loth und darüber zweifach. 
8. 3. 
r-- zue Werden zwei oder mehrere Briefe 2c. unter Couvert an Post-Aun- 
Gouvertint sinr. stalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt, so sind solche 
Briefe 2c., und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen 
ist oder nicht, einzeln mit dem vollen Porto zu belegen, so weit sie nicht bereits mit 
Marken oder Couverts frankirt sind. Das für die Sendung an die Post-Anstalt 
etwa entrichtete Franco ist nur dann auf den Inhalt in Anrechnung zu bringen, 
wenn das Couvert nicht mehr als einen Einschluß enthält. 
8. 4. 
Diutsachen Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif- oder Kreuzband- 
esiene Karten. Sendungen), welche den Bestimmungen des Reglements entsprechen, 
beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 21 Loth, oder einen Bruchtheil da- 
von: 4 Pfennige, resp. 1 Kreuzer Südd. Währung, mithin: 
 
	        
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