Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 117 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Sechstes Stäch vom Jahre 1868. 
  
& XVI. Gewerbestener-Gesetz 
vom 15. Februar 1868. 
Wir Albert, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg r 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags, was folgt: 
6 S. 1. 
Vom 1. Januar 1868 ab wird im Fürstenthume eine Gewerbesteuer erhoben. 
8. 2. 
Gewerbesteuerpflichtig sind: 
3) alle übrigen gewerbmäßig betriebenen Beschäftigungen. Cces jedoch § 7.) 
8. 3. 
Die Steuer wird nach dem anliegenden Tarife in 8 Classen erhoben. 
4 
8. 4. 
Den Maßstab der Besteuerung bildet im Allgemeinen der Umfang des Gewerbes 
und die durch die Höhe des Anlage= und Betriebscapirals und die Erheblichkeit des 
jährlichen Umsatzes bedingten Verhältaisse des Gewerbetreibenden. 
Die Steuer wird von jeder einzelnen Himn, jedem einzelnen Geschäfte, jedem 
Laden, jeder Zweigniederlassung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Theilnehmer erhoben. 
Fürstl. Schw. Ruvolst. Geietzjamml. AXIX. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 22. Februar. 1868.
	        
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