Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

250 1868. 
In struction 
über die 
uit 7 Min und Vorgütung 
rei den Aunppes" nehungen erssnnemen Flubeschdigungen. 
8. 1. 
Abschaätungs · Zur Abschãhung der bei den größeren T Ueb ! d 
Commisston. Beschädigungen, sowie zur Ermittelung der Vergütungen für die Be- 
nußung des Grund-Eigentbums zu den Truppenlagerungen, wird eine gemischte 
Commission gebildet, welche besleht: 
von Seiten des Civils, 
aus dem Landrathe des Bezirks; 
von Seiten des Militairs, 
aus einem von dem Gencral-Commando zu bestimmenden Offzier und 
einem Mitgliede der Intendantur. 
Der Civil= Commissarius hat das Abschäßungs-Geschäft zu leiten, führt das 
Protokoll, vertritt die im Termine etwa nicht anwesenden Interessenten und sorgt 
andererseits nicht minder auch für die gehörige Wahrnehmung der fiskalischen Interessen. 
Die Seitens des Militairs abgeordneten Commissarien fungiren insbesondere als Ver- 
treter resp. der militair dienstlichen und fiskalischen Interessen, haben im Termine die 
zur Abschätzung gelangenden Beschädigungen, als durch die Truppen-Uebungen veran- 
laßt, anzuerkennen und dafür zu sorgen, daß Beschädigungen, welche nicht durch die 
Uebungen selbst oder durch die unvermeidliche Folge derselben herbeigeführt sind, von 
der Schähung ausgeschlossen werden. 
8. 2. 
Veranlassug Bei größeren Truppen-Uebungen in Corps oder Divisionen werden 
der Abschahung. die vorbereitenden Anordnungen zur Abschätzung der zur Anmeldung 
kommenden Beschädigungen schon während oder vor der Uebung durch Verabredung des 
betreffenden Intendantur-Mitgliedes mit dem Landrathe getroffen, damit die Ab- 
schätzung möglichst bald nach der Entstehung des Schadens erfolge. 
In Beziehung aber auf dasjenige Terrain, welches zur Errichtung eines Lagers 
und zur Ausführung der tactischen Uebungen auserwählt worden ist, muß rücksichtlich
	        
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