Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

as2 1868. 
ihren sesten Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebiets bei gehöriger Be- 
fähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die Betriebs-Beamten 
sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der Disziplin der kompe- 
tenten Aussichts-Behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 15. 
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn= Unternehmens und 
seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen, daß 
hierfür allgemein die Königlich Preußischen Eisenbahn-Abgabengesehe vom 30. Mai 
1853 und 21. Mai 1859. in Anwendung gebracht, andere Steuern und Abgaben 
aber von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Immobilien und von dem 
Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territorial-Regierungen nicht erhoben wer- 
den sollen. Die Königlich Preußische Negierung wird den Abgabenbetrag für die 
ganze Bahn berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in 
den betreffenden Gebieten belegenen Strecken reparliren, auch den Repartitions-Plan 
den übrigen betheiligten Negierungen mittheilen. Die Eisenbahn-Gesellschaft hat dem- 
nächst die bezüglichen Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. Dabei 
versteht es sich von selbst, daß so länge und so weit die Königlich Preuhische Negierung 
nach den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den, den 
Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmungen bildenden Bahnstrecken berechtigt ist. 
eine solche auch von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu nehmen sein wird. 
Artikel 16. 
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landestheile 
keine Aussicht vorhanden sst, die Ausführung der im Artikel 1 genannten Eisenbahn 
lediglich aus Privat-Mitleln zu bewirken, so übernehmen es die kontrahirenden Regie- 
rungen, jede für sich, in Aubetracht der an das Project sich knüpfenden wichtigen 
Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer angemessenen 
Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage Kapitals zu 
sichern. Ueber den Umsang und die Form dieser Staatsunterstützung behalten sich 
zwar die Regierungen Ihre Entschliehung vor, sie stinmen jedoch darin überein, daß 
der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der 
Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlage-Kapital, für 
welche eine Subvention eintrilt, zu bemessen ist.
	        
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