Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 89 
Die Besihzer derjenigen Pferde, welche die Vormusterungs-Commission zur Vor— 
führung an die Abnahme-Commission ausgewählt, sind verpflichtetr 
1) jedes dieser Pferde mit Halfter, Treuse und zwei Stricken zu vurtehen. 
2) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorge 
3) die Pferde auf dem Transport vom Sammelorke nach dem Anagte.One selbst 
zu begleiten, oder durch ihre Leute begleiten zu lassen, 
4) die Pferde bis zur förmlichen definitiven Abnahme und Ueberweisung an den 
Militair-Commissarius zu beaufsichligen und auf eigene Kosten zu verpslegen. 
Die Gesteller der von der Abnahme-Commission übernommenen Pferde erhalten 
von dem Civil-Commissarius ein schriftliches Anerkenntniß über die ihnen gebührende 
Taxsumme, deren Bezahlung aus Militairfonds, sobald als thunlich, erfolgen soll. 
S. 10. 
Functionen der Vormusterungs-Commissionen. 
Die Vormusterungs-Commissionen haben die Gestellung der Pferde, welche nicht 
pünktlich an dem Sammelorte vorgeführt werden, durch Gendarmen oder andere 
Executions-Beamte zu erzwingen, die vorgeführten Pferde einzeln und sorgfältig zu 
mustern, die diensttauglichen auszuwählen und diese nach ihrer Tauglichkeit zu den ver- 
schiedenen Gattungen des Kriegedienstes nach Anleitung der Beilage A. abgesondert 
aufzustellen. 
Aus diesen als diensttauglich ausgewählten Pferden wählen sic das auf ihren Be- 
zirk repartirte Contingent an Mobilmachungspferden und außerdem auf je 2 Pferde des 
Contingents noch ein drittes als Reservepferd aus und fertigen über diese ausgewählten 
Pferde ein National nach der Beilage C., jedoch mit Weglassung der darin vorgeschrie- 
benen Taxe aus. 
Die von der Vormusterungs-Commission nicht ausgewählten Pferde sind noch an 
demselben Tage in die Heimath zu entlassen, die ausgewählten aber zur Absendung 
nach dem Abnahmeorte bereit zu halten und demnächst unter Anschluß des Nationals 
in angemessenen Transporten dahin abzusenden. 
Ueber die Anzahl und Beschaffenheit der nach getrofsener Auswahl des Contin- 
gents und der Resere noch zurückgebliebenen diensttauglichen Pferde hat das leitende 
Mitglied der Vormusterungs-Commission sofort dem Landrath an dem Abnahme-Ort 
eine genügende Auskunst persönlich vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.