Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

0 1868. 
.11. 
Functionen der Abrahne · alli nenen und der Talatoren. 
Die Abnahme-Commissionen beginnen ihre Geschäfste pünktlich an dem, einer 
jeden im Voraus bestimmten Tage. Bei der Prüfung der Diensttauglichkeit und 
Kriegstüchtigkeit der Pferde hat der Civil- Commissarius eine berathende, der Militair- 
Commissarius dagegen die entscheidende Stimme und es findet gegen seinen Ausspruch 
eine weitere Berufung nicht statt. Er ist jedoch gehalten, dem Civil-Commissarius 
in etwanigen, Betreffs der Diensttauglichkeit der Pferde vorkommenden Differenz Fäl- 
len die Gründe für seine abweichende Beurtheilung mit Rücksicht auf die Bestimmung 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs--Pferde (Anlage A.) anzugeben. 
Die dienstuntauglichen Pferde sind unter Angabe der Mängel zurückzuweisen und 
sogleich von dem Gestellungsplatze zu entfernen. 
Die als diensttauglich anerkannten Pferde dagegen werden innerhalb jeder Kategorie 
(Anlage A. in der Reihenfolge aufgestellt, so daß die voraussichtlich höher, bezie- 
hungsweise die über 100 Thlr. atbzuschähenden Pferde, und zwar die theuersten zuletzt 
zur Abschätzung gelangen. 
.12. 
Die von der Abnahne · Cemnisso als diensttanglich ausgewählten Pferde wer- 
den in der, S. 11 bestimmten Ordnung durch die Taxatoren sofort abgeschätzt. Die 
Abschäßung erfolgt in der Art, daß ein jeder der Taxatoren, welche dabei den wirk- 
lichen Werkh eines Pferdes, ohne sich auf ideelle Preise und auf bald vorübergehende 
Conjuncturen einzulassen, ins Auge zu fassen haben, seine Stimme besonders und ge- 
heim dem Civil-Commissarius oder dem von diesem mit der Aufzeichnung der Taxen 
beauftragten Beamten abgiebt, welcher die Tapwerthe nach den Angaben der drei Taxa- 
toren in die drei dazu bestimmten Colonnen des Nationals einzutragen und daraus die 
Fraction zu ziehen hat. Diese Fraction bildet die den Besitern der Pferde, nach deren 
erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme und ist sogleich zu verlautbaren, während die 
Werths-Angaben der einzelnen Taxatoren geheim bleiben. 
Das Contingent ist aus der Gesammtmasse der zur Aushebung vorgestellten und 
diensttauglich befundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst die Pferde zu den 
niedrigsten Taxpreisen ausgehoben werden. 
Die ausgewählten und abgenommenen Pferde werden unter Vermerkung der nach 
S. 12 aufgenommenen Tage nach Anlage C. in ein Nationale eingetragen. Sogleich
	        
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