652 1868.
so sind die abgenommenen Pferde bis zum Eintreffen der Train-Soldaten 2c. einstweilen
noch durch die Leute der Pferdegesteller zu beaufsichtigen.
KS. 15.
Schluß des Abnahme. Geschäfts.
Nach erfolgter Abnahme und Abschätung der Pferde werden die in jedem Natio-
nale eingetragenen Taxen summirt und folgendes Attest darin nachgetragen:
Dah nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Anzahl von.. zeschrieben
4 Pferden mit einer Gesammttaxe von .. Thalern, geschrieben ..
Thalern zur Mobilmachung von den in den Nationalen benannten Eigenthümern
des Landrathsamtsbezirks . ür die Truppen des 4. Armee-Corps richtig ab-
geliefert worden ist, bescheinigt
Ort und Datum.
Die Abnahme-Commission.
(Unterschriften.)
Ist zur Deckung des Bedarfs die Abnahme solcher Pferde unvermeidlich gewesen,
die über 100 Thlr. abgeschätzt sind, so ist solches auch in dem Atteste besonders zu be-
scheinigen.
Die mit der Abnahme-Bescheinigung versehenen Nationale nimmt der Civil-
Commissarius zur Liquidation des zu vergütenden Tapwerthes der Pferde in Empfang
und stellt auf Grund derselben jedem Ablieferer von Pferden ein Auerkenntniß über
die ihm gebührende Taxsumme aus.
S. 16.
Sollten die zur Abnahme gestellten Pferde eines Landraths#amtsbezirks, einschließ-
lich der Resewepferde, wegen anerfannter Untüchtigkeit eines Theils derselben den
Bedarf nicht decken, so hat die Abnahme-Commission entweder durch die Vormuste-
rungs-Commissionen eine neue Aushebung zur Deckung des Ausfalls sofort zu veran-
lassen, oder nach ihrem Ermessen sämmtliche Pferde des im Rückstande gebliebenen
Landrathsamksbezirks mit alleiniger Ausnahme der Dienstpferde der Staats-Beamten
und der ontractlich zu haltenden Postpferde, zur Auswahl und Aushebung der fehlen-
den Mobilmachungs-Pferde unmittelbar zusammen zu ziehen und die brauchbarsten
Pferde selbst auszuheben.
Wird auch auf diesem Wege in einzelnen Bezirken die repartirte Anzahl von Mobil-
machungs-Pferden nicht beschafft, so ist davon unter Angabe der fehlenden Pferde