Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 
den Bestimmungen des Bundesgesetzes die in demselben bezeichneten Rechte einer, ein- 
getragenen Genossenschaft“ erwerben kann, so ist. bis zur erfolgten Beseitigung dieser 
Zweifel die Eintragung zu beanstanden.  
  
§. 7. 
Die in analoger Anwendung, des S. 3. Absatz 3 der- Verordnung vom 14. Mai 
1864.(Ges.S. Seite-107) zu führ enden- Acten, welche, sämmtliche die „Eintragung in 
das Genosse nschaftsregiter betreffende Eingaben, Protokolle, Ausferti ungen und. 
Beschlüsse sowie sämmtlich e. sonst ige Unterlagen und Belege, auf welche die Einträge, 
sich. gründen, enthalten. müssen, führen die Bezeichnung: „ Genoss enschafts- Akten.“ 
8. 8. 
Die bei dem Einzelgerichte (als dem Handelsgerichte) nach §§. 4 und 25 des 
Bundesgesehes einzureichenden alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisse müssen 
Beilage A nach dem unter A beigefügten Formulare aufgeslellt sein. 
Diese Mitgliederverzeichnisse und ebenso die nach §. 25 des Bundesgesetzes am 
Schlusse. jeden. Quartals zu erstattenden schriftlichen Anzeigen über den Eintritt und 
Austritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschaftsakten zu. nehmen. 
Ein jedes Mitgliederverzeichniß ist bis zur nächsten Einreichung eines solchen bei 
jeber in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt von Ge- 
nossenschaftern von dem Bericht zu vervollständigen. 
„Diese Verwollständigungen sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern be- 
treffen, unter Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden laufenden 
Nummer in der Kolumne 4 des Mitgliederverzeichnisses zu bewirken, und. insoweit sie 
den, Eintritt von neurn Mitgliedern betreffen, an das Ende des Verzeichnisses zu bringen. 
8. 9. 
a) den in den §§. 4, 6. 18, 23. 36 und 41 des Bundesgesetzes wegen Anmel- 
dung behufs der Eintranung in das Genossenschaftsregister u s. w. sowie den 
in §. 25 des Bundesgesehes wegen vierteljährlicher Einreichung schriftlicher. 
Anzeigen über den Eintritt oder das Ausscheiden von Genossenschaftern er- 
theilten Vorschriften innerhalb vier Wochen nach Eintritt 
weise nach dem Schluß eines Quartals, oder. 
des Falls beziehnungs- 
	        
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