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alle für einen, und ernennen zu diesem Zwecke einen Ausschuß, der
nach einem Jahre erneuert werden soll. Zugleich erklärten die
versammelten Stände feierlich, daß die von ihnen ergriffenen Maßregeln
den Regierungsrechten der Fürsten keinen Eintrag thun,
sondern eben nur zum Wohle des Vaterlandes wirksam sein sollten,
und sprachen zugleich aus: „daß Niemand möglicher noch billiger
und gebührlicher ihre Herren ihrer Irrthümer entsetzen oder mit
Rechte scheiden könnte, denn sie von den Landen“. Kurfürst Friedrich
der Sanftmüthige säumte nicht, dieser Erklärung seine Zustimmung
zu geben.
Die Folgezeit bot keine Veranlassung zu willkürlichen Zusammenkünften
der Stände. Mehr als anderthalb Jahrhunderte
verstrichen, ohne daß uns die Geschichte von deren Abhaltung berichtet.
Es mochte um so weniger Anlaß dazu vorhanden sein,
als namentlich im sechzehnten Jahrhundert landesherrliche Berufungen
von Landtagen in sehr kurzen Zwischenräumen sich folgten.
Erst der für Sachsens innere Staatsgeschichte hervorragend wichtige
Landtag von 1660 brachte die Angelegenheit wieder zur Sprache.
Folgendes gab die Veranlassung dazu.“)
Als die Versammlung nach langen Berathschlagungen endlich
beschlossen hatte, welche Jahressummen an Steuern bewilligt werden
sollten, verblieb noch die Frage zur Entscheidung, auf wie viel
Jahre man jene Bewilligungen gewähren wollte. In der an den
Landtag vom Kurfürsten gerichteten Proposition waren sechs Jahre
begehrt worden. Nun war zwar eine sechsjährige Bewilligung auch
damals keine ganz ungewöhnliche Sache; indessen waren die beiden
unmittelbar vorhergegangenen Bewilligungen in den Jahren 1653
und 1657 nur auf vier Jahre erfolgt; und diesem Beispiel wollten
die etwas argwöhnischen Stände auch diesmal folgen. Da aber
der Kurfürst auf seinem Verlangen bestand, so suchte man endlich
dessen Wünsche mit dem Interesse der Stände zu vereinigen und
*) Hausmann a. a. O. 2. Theil, S. 8 fg.
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