Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

C. 
6 18629. 
muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrag von einem Andern, jedoch in 
diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeind-vorstehers pder dessen Stellvertreiers, 
ausgefüllt werden. 
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b.4 
8. 2. 
Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschieht in 
die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Muster untere ge- 
führt wird, in einer für jeden Ort sortlaufenden Nummer. 
Für jeden tabackbauenden Ort wird ein besonderes Heft dieses Registers angelegt. 
Ende Juli werden diese Heste Heordnet und es wird daraus das vollständige Anmelde- 
Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band zusammengebunden und mit einer 
General-Rekapitulation versehen, welche ergibt, wie viel Tabacks-Land in jedem ein- 
zelnen Orte und in dem ganzen Bezirk der Hebestelle zur Steuer gezogen worden ist. 
Der Ober-Kontroleur prüft und visirt diese Zusammenstellungen vor der Eimeichung 
zur Register. Revision. 
8. 3. 
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers sind die 
Anmeldungen dem Ober-Kontroleur gegen Bescheinigung zu übergeben. Derselbe 
hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeit der Tabacks-Pflanzung zu versichern, 
ob und wo Taback gepflanzt worden ist, oder den Bezirks . Steuerausseher für einzelne 
Theile seines Bezirks mit dieser Bereisung zu beauftragen. Die darüber eingesammelten 
Notizen hat der Ober-Kontroleur zur Prüfung zu benutzen, ob die Tabacks-Pflan- 
zungen vollständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst dem 
Hauptamte vorzulegen, damit von dem Ober-Inspector 7 behufigen Anordnungen 
zu demselben Zweck gleichfalls davon Gebrauch gemacht werde 
Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Negel vom Ober- 
Kontroleur und, wenn thunlich, unker Zuziehung eines zweiten Steuer-Beamten vor- 
zunehmen ist, wird von dem erstern für jeden einzelnen Ort der Zeitpunkt bestimmt, 
wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt die Steuerstelle, in deren Bezirk die 
Tabacks-Pflanzungen sich befinden, daß dieselbe den Gemeindevorsteher des Orts und 
durch diesen die Inhaber des Tabacks-Landes von dem angesetzten Termin zeitig vorher 
benachrichtigt, mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen. 
Leisten letztere dieser Aufsorderung kein Genüge, so braucht, deshalb die Revision
	        
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