Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Fehlenden etwas Anderes, 
als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches einstweilen mit Zuziehung des Ge- 
meindevorstehers oder dessen Stellvertreters festzustellen und der Fehlende nöthigen- 
falls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen. 
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Durch die Redvision ist die richtige Angabe der Größe der Tabacks-Pflanzungen 
festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitigen, rechtwinkligen Boden- 
flächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen, nach- 
dem ermiltelt worden, wie sich die Schrittlänge des Abschreitenden zum LandesmaaHe 
verhält, und daraus nach den Regeln für die Berechnung des Inhalts einer Fläche 
denselben zu ermitteln. # 
Unregelmähige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten 
kommenden Figur auf dieselbe einfache, Weise zu ermitteln und die Ein= und Ausspringe 
besonders ab. oder zuzurechnen. In Streitfällen ist die Meßkette anzuwenden, oder 
auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten ein sachverständiger Feldmesser zuzu- 
ziehen. Hat schon früher eine amtliche Vermessung des betreffenden Grundstücks statt. 
gefunden oder wird die schriftliche Angabe eines vereideten Feldmessers über die von 
ihm vorgenommene Vermessung vorgelegt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht 
erhebliche Zweifel übrig läßt, ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflan · 
zungen im Zusammenhange, so genügt die Ausmitkelung der Gesammtfläche, wenn 
sie mit der Summe der einzelnen Angaben genau genug übereinstimmt. 
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8. 
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz unter- 
lassen worden ist (§. 10 Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte Unrichtigkeiten 
der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (§. 10 Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist 
ein fortlaufsendes Protokoll aufzunehmen und von dem Gemeindevorsleher und dem An- 
meldenden, wenn er gegenwärkigist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die Be- 
zirks. Steuerstelle zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen einge. 
sandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden Denunziation ist ein 
beglaubigter Auszug aus diesem Protokoll “7“5’°5 
  
F. 6 
Die Revision liegt dem Ober-Kontroleur und dem von ihm zugezogenen Steuer- 
bcamten (§.3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforderlich, die nöthige 
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