Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

106 1869. 
  
  
  
dun Der DeJDer Stenernden Beurag N ee 
Eintragun 9 
sende Non 54a eingezahlten Angehchrieben 
Registers Tabacks- Betrag im Mannal 
und Name Wohnort 
* Ta Steuer. — — 
g. Fol. tdii. Esr. vi. Ibit. Eor. vi. J Fol. 
  
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vorschriften für den Gezwanch 
1) Das Einnahme-Journal umfaßt den Keitar im des Ern Bis zu seinem, Ende 
8m e Ernte folgenden Jahres inec —" sind die eingehende 
teuerzahlungen * Neie nach, wie sie ersolgen, unter sortlaufender, von Eins Gusegenden 
„Nummer anzuschreiben. 
Die Einnahmen en Lolusej jeden Tages werden mit den übrigen Einnahmen an indirekten 
Abgaben in die Kassenbücher bennonheen und es wird demnächst das Einnahme= Joural 
mnaucch Gabgeschtossen gber sernteriene bis zum Duar#ul- Schlae summirt. Die S 
tale werden beim Abschluß des Einnahme-Journals wiederholt und ausgerachnel 
9# % w Weise üdesn Einnahme des Erntejahres muß mit dem Betrage in den 
Spalten 11 und 14 der General-Nekapitulation für das abgeschlossene Anmeelol- Register 
übereinstimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.