1869. 107
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg Rudolstadt.
T nhn vom ahrt 1869.
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¾ XXII. Ministerial= B ekanntmachung. „
die vom Bundesrathe der Schweiz getroffene Verfügung wegen Weg-
falls des Bezugs von Transitzöllen längs der Grenze des deutschen
Vollvereins und Substituirung einer Certificationsgebühr für jede
Durchfuhrsabfertigung betreffend, vom 28. Juli 1869.
Nach einer Mittheilung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes hat der Bundes-
rath der Schweiz die Verfügung getroffen, daß der Bezug von Transitzöllen,
welcher an der Französischen. Italienischen und Oesterreichischen Grenze in Folge abge-
schlossener Verträge wegfällt, auch längs der Grenze des deutschen Zollvereins
in Wegfall kommen soll, daß jedoch behufs Handhabung der wünschenswerthen Con-
trole fortan für jede Durchfuhrsabfertigung eine Certificationsgebühr von 5 Centimes
erhoben wird mit der Maßgabe, daß da, wo der bisherige Transitzoll weniger als
5 Centimes betrug, auch diese Certificationsgebühr nicht mehr zu entrichten ist.
Dieß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 28. Juli 1869.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm,
Abtheilung der Finanzen
Schwartz.
A. KRoch.
Fürstl. Schw. Mud esst. Ges setzs samml. XXX. 20
Ausgegeben in Rudolstadt den 11. August 1869.