Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

108 1869. 
XXIII. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Herstellung des freien Verkehrs zwischen den vom 1. Juli 1869 an 
in den Verband des Gesammtzollvereins aufgenommenen Preußischen 
und Hamburgischen Gebietstheilen und den übrigen Theilen des 
Zollvereins betreffend, vom 29. Juli 1869. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Juni dieses Jahres (S. 88 der Gesetz- 
sammlung) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem die Re- 
vision der nachsteuerpflichtigen Waaren in denjenigen Königlich Preußischen und Ham- 
burgischen Gebietstheilen beendigt ist, welche nach der vorgedachten Bekanntmachung 
in den Verband des Gesammtzollvereins aufgenommen worden sind, vom 18. Juli 
d. J. an zwischen diesen Gebietstheilen und den übrigen Theilen des Zollvereins der 
den Zollvereinsverträgen entsprechende freie Verkehr eingetreten ist. 
Rudolstadt, den 29. Juli 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
wart. 
A. Koch. 
  
M XXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 29. Juli 1869, die Beschränkung der Creditfrist für die 
Branntweinsteuer betreffend. 
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Von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ist beschlossen worden, die 
längste Frist, welche zur Berichtigung gestundeter Branntweinsteuer den 
Brennereitreibenden bewilligt werden darf, vom 1. September d. J. an auf 6 Monate 
bis auf Weiteres festzusetzen dergestalt, daß die Creditfrist für die einzelnen Steuer- 
beträge mit dem Anfange desjenigen Monats beginnt, welcher auf den Monat folgt, 
für welchen jeder einzelne Steuerbetrag nach dem Gesetze fällig geworden ist und die
	        
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