Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 60 
Abtragung nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat zu Monat erfolgt, ohne 
Rücksicht auf den in dieselbe etwa fallenden Jahres oder Kassenschluß. Solches wird 
unter Bezugnahme auf das Regulativ über Creditirung der Branntweinsteuer vom 
6. August 1834 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es im 
Uebrigen bei den Bestimmungen dieses Regulativs sein Bewenden behält. 
Rudolstadt, den 29. Juli 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
· Abtheilung der Finanzen. 
Schwartz. 
A. Koh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.