1869. 111
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
— Slüch vom Jhrr 1869.
AM XXV. Ministerial. Vekanntmachung
vom 2. August 1869, die Eichordnung für den Norddeutschen Bund
betreffend.
Nachdem die S. 66 ff. der Gesetz= Sammlung und als Beilage zum 52. Stück des
diesjäbrigen Wochenblattes resp. zum 27. Stück des diesjährigen Intelligetizblattes
abgedruckte Anweisung für die Eichungs-Stellen im Norddeutschen Bunde zu einer
Eichordnung erweitert worden ist, deren erster Abschnitt die Vorschriften über das Ma-
terial, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Beschafsfenheit der vom 1. Jannar
1872 ab im öfsentlichen Verkehr geltenden und bereits vom 1. Jannar 1870 ab zur
Eichung zuzulassenden neuen Maaße und Gewichte, sowie über die von Seiten der
Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maaße und Gewichte innezuhaltenden Fehler-
grenzen enthält und mit den §§. 1—30 der Anweisung wörllich übereinslimmt, so
werden nachstehend die folgenden Abschnitte mit dem Beisügen zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß die vollständige Eichordnung demnächst als Beilage des 32. Stücks
des Bundesgesetzblattes erscheinen wird.
Rudolstadt, den 2. August 1869.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schw. Rudolfl. Gesetziamml. NXX. 21
Ausgegeben in Rudolstadt den 14. August 1869.