Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

112 1869. 
Bweiter Abschnitt. 
Verscheiften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge. 
I. Waagen. 
8. 31. 
Zulässige Waagen überhaupt. 
Zur Eichung zuzulassen sind nur solche Gatlungen von Waagen, deren Theorie 
und deren erfahrungsmäßige Leistungen elne Bürgschaft gewähren, daß sie Empfindlich. 
keit, Tragfähigkeit und Zuverlässigkeit von hinreichendem Grade und hinreichender 
Dauer für die Zwecke des Verkehrs besitzen. 
Es werden daher zur Eichung zunächst nur Hebelwaagen zugelassen und zwar 
mr solche Gattungen derselben, deren Konstruktionssystem die Erfüllung folgender 
allgemeiner Bedingungen der Stempelfähigkeit enwarten läßt: 
jede zuzulassende Waage muß sowohl belastet als unbelastet, sobald sie, von einer 
Gleichgewichtslage ausgehend, absichtlich in Schwingungen versetzt worden ist, in die 
anfängliche Gleichgewichtslage wieder zurückkehren; 
ihre Theile dürfen bei der größten Belastung, für welche sie bestimnt ist, keine 
Formänderungen zeigen; 
diesich berührenden Theile, welche bei den Schwingungen der Waage die Drehungs- 
achsen bilden (Schneiden, Lager), müssen von genügender Härte sein, um gegen zu 
schnelle Abnutzung Sicherheit zu gewähren; — eine solche Länge haben, dah in der. 
Lage der Drehungspunkte eine bemerkliche Veränderung durch Verschiebung nicht be- 
wirkt werden kann; — Reibungsflächen von möglichst geringer Ausdehnung darbieten, 
und ihre Bewegung ohne Klemmung und seitliche Friktion so vollführen, daß der 
Mechanismus der Waage zu freiem Spiele gelangen kann; 
auch müssen die an jedem Hebel befindlichen Schneiden rechtwinklig zu demselben, 
parallel gegen einander und unwandelbar befestigt sein, und in einer solchen Lage sich 
befinden, daß der Schwerpunkt bei der stärksten Belastung der Waage unter der Mittel- 
schneide liegt und die Waage daher stets ein stabiles Gleichgewicht zeigt. 
An jeder Waage muß die größte Last, für welche sie bestimmt ist, bei größeren 
Lastwaagen auch die geringste zulässige Last, angegeben sein.
	        
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