Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

K 5.= 
Auf den Grund dieses gelieferten Beweises spricht das Gericht die Todes- 
Erklärung des Verschollenen durch ein kostenfreies Erkenntnitg aus, ohne daß 
es einer öffentlichen Vorladung desselbrn und fonstiger Förmllchkeit des Ver- 
fahrens gegen Verschollene bedarf. 
& 6. 
Der Tag der Rechtskraft des gedachten Erkenntnisses wird als der 
Todestag des Berschollenen, und in denjenigen Rheinprovinzen, worin das 
französische Recht noch gilt, als Tag der definitiven Ginweisung der Erben in 
den Besitz angesehen. Die Ehefrauen der Verschollenen in den letztgedachter 
Pwovinzen erhalten durch die Todeserkldrung zugleich das Rechr, die Trenmeg 
der Ehe durch den Beamten des Zivilstandes aussprechen zu lassen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2ten Auguft 1828. 
(I. 8) Friedrich Wilhelm. 
U„ « Fuͤr den Kriegsmintiern 
Carl, Herzog von Mecklenburg. Graf v. Danckelman. v. Schöler. 
Beglaubsst: Frlese.
	        
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