Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

18609. 113 
8. 32. 
Zuläsige Konstruktionssysteme. 
Auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des F. 31 werden zunächst nur fol- 
Gende Konstruktionssysteme von Hebelwaagen für eichungsfähig erklärt: 
0) gleicharmige Balkenwaagen, 
b) ungleicharmige Balkenwaagen, 
Dc) Brückenwaagen, 
c) oberschalige Waagen oder Tafelwaagen. 
Die speciellen Bedingungen der Stempelfähigkeit dieser einzelnen Gattungen von 
Waagen sind in den folgenden Paragraphen enthalten. 
KS. 33. 
Gleicharmige Balkenwaagen. 
Der Waagebalken einer solchen Waage darf in den beiden Armen eine erslchtliche 
Verschiedenheit der Gestalt nicht wahrnehmen lassen; 
er muß mit einer geradlinig ausgeführten, nach oben oder unten gerichteten Zunge 
fest verbunden sein; die Mittellinie der Zunge soll von einer zu der Verbindungs- 
linie der beiden Endschneiden winkelrechten Richtung nicht mertlich abweichen und 
verlängert durch die Schärfe der Mittelschneide gehen; 
der Waagebalken muß für sich im Gleichgewicht sein, und in dieselbe Lage zurück- 
kehren, wenn er in Schwingungen versetzt worden ist; 
endlich gleicharmig sein, wobei höchstens eine Abweichung zulässig ist, deren 
Größe durch den im §. 38 für die Empfindlichkeit bestimmten Bruchtheil angegeben 
wird. 
Die größte einseitige Tragfähigkeit der Waage und bei Lastwaagen auch die ge- 
tingste zulässige Belastung nach Kilogrammen oder Pfunden ist entweder auf dem 
Balken unmittelbar, oder auf einem in denselben eingetriebenen Kupfer- oder Messing- 
bfropf, der noch eine Stempelung zulassen muß, anzugeben. 
Der Cichungsstelle ist es besonders anzuzeigen, wenn die Waage als Präeisions. 
waage dienen soll, da für diese eine größere Genauigkeit verlangt wird. 
Die zu einem Woagebalken gehörenden Waageschaalen, die übrigens nicht stempel- 
sähig sind, müssen nebst den zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten, Schnür'n oder 
Stangen ohne jedes Ausgleichungsmittel (Draht, Bleistück 2c.) gleiches Gewicht hoben, 
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