Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

114 1869. 
8. 34. 
Ungleicharmige Balkenwaagen. 
A. Mit undetänderlichem Verhältniß der Sebelarn 
Diese Waagen müssen bezüglich der Genauigkeit und Soldiil des Balkens, der 
Lage der Zunge, der Lage und Beschaffenheit der Schneiden dieselben besonderen Be- 
dingungen erfüllen, wie die gleicharmigen Balkenwaagen. Das Verhältniß der Hebel- 
arme darf nur 1 zu 10 sein. 
6. Mit veränderlichem Verhältuiß der Htbelatme (Schnellwaagen, romische Waagen.) 
Bei diesen Waagen ruht die Achse des Balkens in einer Scheere, in der die 
Zunge srei spielt; der kurze Arm ist mit einer Stohlschneide versehen, an deren Ge- 
hänge sich entweder ein Haken oder eine Waagschale zur Aufnahme der Last befindet, 
auf dem mit einer oder zwei Skalen versehenen langen Arme verschiebt sich eine Hülse 
mit zwei vorstehenden Enden einer Stahlschneide, auf welcher das Gehänge mit dem 
damit festverbundenen unveränderlichen Laufgewicht ruht. 
Die Skalen können für Kilogramme oder für Pfunde ausgeführt sein, die Theil- 
striche derselben müssen sich auf zulässige Gewichtsabstufungen beziehen und gleichen 
Ablsland von einander haben, der nicht geringer als drei Millimeter sein darf; die bei- 
zusehenden Zahlen dürfen nur die Ganzen der Gewichtseinheit ausdrücken, elwa vor- 
kommende Bruchtheile sind ohne Bezeichnung zu lassen. Die Hülse ist mit einer Marke 
zu versehen, welche ein deutliches Ablesen auf der Theilung gestattet. 
Ist eine lose Lastwaageschale vorhanden, so muß das Gewicht derselben mit Ein- 
schluß von Ketten, Oese und Gehänge eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der 
Skala betragen und diese Zahl ist auf der vorderen Seitenfläche des Gehänges in 
vertiefter Schrist unter Beisehzung von Kilogramm oder Pfund anzugeben. 
Das Laufgewicht muß mit der Hülse unveränderlich verbunden sein. Ist die Hülse 
abnehmbar, so muß ihr Gewicht nebst Gehänge und Lausgewicht unter Vermeidung 
jedes anderweiten Ausgleichungsmaterials eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der 
Skala betragen, welche Zahl unter Beisehung von K oder #4 auf der vorderen Seite 
der Hülse in vertiefter Schrift anzugeben ist. 
Ist die Waage mit zwei Skalen versehen, wobei entweder zwei Scheeren und ein 
Lastaufhängungspunkt, oder eine Scheere und zwei Lastaufhängungspunkte vorhanden 
sind, so müssen die Bedingungen der Richtigkeit für jede Skala innegehalten sein; ist 
die Hülse abnehmbar, so darf sie nur eine Marke, welche für beide Skalen dient, 
besitzen. «
	        
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