Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

116 1869. 
und wenn eine nicht ganz horizontale Ausstellung eine unrichtige Angabe nicht 
zur Folge hat. 
F. 37. 
Unzulässige Waagen. 
Von der Eichung oder Stempelung auszuschließen sind alle Waagen, die den 
vorher angegebenen Bedingungen nicht entsprechen, insbesondere daher: 
alle Waagen mit hölzernen Waagebalken; 
alle Hebelwaagen, bei denen sich nicht die Achsen, sondern die Pfannen in den 
Hebeln befinden; 
alle Hebelwaagen, bei denen die Schärfe der Mittelschneide eines Hebels auf 
derjenigen Seite der die Endschneiden verbindenden Ebene liegt, welche der Druck. 
richtung entgegengesetzt ist; 
gleicharmige Balkenwaagen mit verstellbarer Mittelachse; 
ungleicharmige Balkenwaagen, bei denen das Laufgewicht nicht an einer ver- 
schiebbaren Hülse angebracht ist, sondern mit einem Haken unmittelbar auf dem Waage- 
balken ruht; „# 
Frückenwaagen oder Tafelvaagen, bei denen eine veränderte Gewichts= oder Last- 
lage zu einem die vorgeschriebene Empfindlichkeit der Waage beeintröchtigenden Rei- 
bungswiderstande Veranlassung giebt. 
8. 38. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Beim Eichen der Waagen ist die Richtigkeit, Empfindlichkeit und Belastungs- 
grenze nach den in der Instruktion enthaltenen Verfahrungsarten zu ermitteln, und 
die Stempelung darf nur dann erfolgen, wenn die Waage im Zustande der größten 
Belastung noch einen deutlich erkennbaren Ausschlag bei einseitiger Hinzufügung eines 
Gewichts giebt, welches nicht mehr betragen darf, als die nachbenannten Größen:
	        
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