Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

18 69. 1# 
  
  
  
Gewichtszulage 
im absolulen yur Fn 
Betrage Tragkraft 
1) Bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handels. 
Verkehr bestimmt sind 
l) bei gleicharmigen Balkenwaagen von mehr. 
als 5 K. größter einseltiger Tragfähigkett 50 L2#o## 
von 5 K. und weniger größter einseiliger 2 
Tragfähigkeieiit .. . . . . . 16. robo 
) bei ungleicharmigen Balkenwaagen 2 1. r 
e) bei Brũckenwaagen....... .. .... . .... 2 6D. - 
) bei oberschaligen oder Tafelwaagen ....... Z- wicaatcka. 
2) bei Präcisions= und Medicinalwaagen und 
zwar bei größter einseitiger Tragfähigkeit von mehr 
als 5 K. für jedes Kilogramm der Last .. ..... . .. L Tooo 
von ar als 250 G. bis 5 K. für jedes Kilo- 
gramm der Lacctt . . . . . .. 2D. x0 
von mehr als 20 6. bis 250 6. fũr je 10 Gramm 
der Laaät4t4 . . . . . .. 5 M. robo 
von 20 G. und weniger für se 1 Gramm der Last: 
bei Präcisionswaaggen 1 M. r## 
bei Medicinalwaaggen 2 M. *i 
5S. 39. 
Stempelung. 
Die Stempelung der gleicharmigen Waagebalken erfolgt entweder in der Mitte 
oder auf jedem Arme, jedenfalls an einer solchen Stelle, wo sich der Stempel ohne 
Beschädigung des Balkens anbringen läßt; bei Balken mit Pfropfen (§. 33) auf 
diesen. 
Bei Präcisions= und Medicmmalwaagen ist dem Eichstempel der sechostrahlige 
Stern beizusügen.