Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 121 
8. 46. 
Bezeich nung. 
Auf jedem Gasmesser muß untrennbar von demselben angegeben sein: 
der Name und Wohnort des Verfertigers, 
die laufende Fabriknummer, 
der Inhalt des messenden Naumes in Litern in der Form J— 
das groͤßte Gasvolumen, welches derselbe pro Stunde Fannualse bestimmt 
ist, in Kubifmetern in der Form V... Kub. Mel. 
Auf dem Zählwerke muß angegeben sein, daß es nach Kubikmetern registrirt. 
S. 47. 
Prüsung und Fehlergrenze. 
Die Prüfung der Gaesmesser erfolgt nach Maßgabe der in der Instmäktion ent- 
haltenen Vorschriften und die Stempelung kann nur stattsinden, wenn das beobachtete 
Volumen von dem durch das Zählwerk registrirten um nicht mehr als 2 Procent im 
Sinne des Zuviel oder Zuwenig abweicht. 
8. 48. 
Stempelung 
Die Beglaubigung erfolgt durch mehrfaches Aufschlagen oder Aufdrüeien des 
Stempels, so daß die Trennung der Theile, aus denen das umschließende Gehäuse besteht, 
eine Oeffnung des Zählwerks oder eine Abtrennung des Schildes, dafern auf einem 
solchen die im §. 46 erwähnten Bezeichnungen ausgetragen sind, nicht ohne Verlehung 
der Stempel erfolgen kann. 
Bei nassen Gasmessern, welche mit einer Vorrichtung versehen sind, durch welche 
der Flüssigkeitsstand von Außen verändert werden kann, muh diese Vomichlung so be- 
schaffen sein, und durch Löthung und Stempelung oder durch gestempelte Plombirung 
so gesichert werden, daß bei der so fixirten Einstellung keine Erhöhung des Flüssigkeits- 
Spiegels nachträglich mehr erfolgen kann.
	        
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