1869. 12
noch mit einem Fehler behaftet sein können, welcher durch die Fehlergrenze der Stücke
des Handelsgewichtes angegeben wird, mit denen die Fehlergewichte gleiche Schwere
haben.
I. b. Kontroln ormale.
8. 55.
Allgemeine Vestimmungen.
Jede Eichungsstelle muß mit den zur Richtighaltung ihrer Gebrauchsnormale er.
forderlichen Kontrolnormalen versehen sein.
Die einzelnen Stücke gleichen im Allgemeinen in Bezug auf Form und Bezeich-
nung den für den Verkehr bestimmten Gegenständen gleicher Art, eutsprechen in Bezug
auf Material und Herstellungsart den nachstehend gegebenen Vorschriften, werden
nicht gestempelt, aber von der Behörde, welche sie hergestellt und geprüft hat, mit
Beglaubigungsscheinen versehen, in denen aktestirt ist, daß sie innerhalb der nach-
stebend angegebenen Fehlergrenzen richtig sind.
Die Kontrolnormale werden theils einzeln, theils in geeigneten Gruppen zu-
sammengeordnet, in verschließbare Etuis eingesetzt, auf denen sich ein Schild
mit der Bezeichnung „Kontrolnormale“ und der Angabe des Inhalts, sowie der
Stempel der Behörde befindet, welche die Beglaubigungsscheine ausgeslellt hat.
Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-
Eichungskommission die Aussichtsbehörden, welche im Besitze der Hauptnormale sich
befinden, und mit der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung ausgerüstet sind.
Die Richtighaltüng der Kontrolnormale liegt den Aussichtsbehörden ob, und
zwar einer jeden Aufsichtsbehörde für die Eichungsstellen ihres Bezirkes.
8. 56.
Kontrolnormale für Längenmaaße.
Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Centimeter und
auf der Länge von einem Decimeter in Millimeter getheilt.
Ein Stahlstab von 2 Meter Länge als Endflächenmaaß in gleicher Weise getheilt.
Die Abweichung von der Solllänge darf nicht mehr als 0,02 Millimeter bei dem
ersten und 0,1 Millimeter bei dem zweiten betragen.
8. 57. «
Kontr trolnormalt für FSlasttgreitemaaße.
Ein Sah von 2 1, bis „u L. und 0,2 1. bis 0,02 L. entweder aus Kuoftrblech,