Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 129 
Vierter Abschnitt. 
Die übrige Ansrüstung der Eichungsstellen und Aufsichtsbehörden. 
I. Waagen. 
S. 67. 
Waagen der Eichungsstellen. 
Jede Eichungsstelle muß für die Eichung der Gewichte und die sonstigen Arbeiten 
mit den erforderlichen gleicharmigen Balkenwaagen von genügender Empfindlichkeit 
versehen sein, und zwar 
für das Eichen der Präcisionsgewichte mit fünf Waagen, 
welche bestimmt sind für folgende Gewichts- und cinen deullichen Aus- 
absiusungen: schlag geben müssen 
bei einer Be- für cine 
lastung von Zulage von 
Nr. 1 für 50 K. bis mehr als 5 K. 50 K. 1 C. 
10 K. 50. 
„ 2 „ 5 K. „ „ „ 500 6. 5 EK. 25 C. 
1 E. 8C. 
„ 3 „ 500 6. „ „ „ 50 6. 500 6. 5 0. 
- 100 6. 12 M. 
„ 4 „ 50 6.,„ „ „ 56c. 50 6. 10 M. 
10 6. 4 N. 
„ 5 „ 660,. und weniger 5 6. 2,4 M 
1 6. 0,8 M. 
für das Eichen von Handelsgewichten genügen die Waagen Nr. 1 bis 4, 
für das Eichen von Medicinalgewichten genügen die Waagen Nr. 3 bis 5. 
§S. 68. 
Waagen der Aussichtsbehörden. 
Die Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen müssen für die Vergleichung der Kontrol- 
normale mit den Hauptnormalen 5 Waagen derselben Tragfähigkeit besitzen, wie sie in 
§. 67 angegeben ist, deren Empfindlichkeit aber mindestens 5 mal so groß ist, als die 
daselbst bestimmte. 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.