1869. 129
Vierter Abschnitt.
Die übrige Ansrüstung der Eichungsstellen und Aufsichtsbehörden.
I. Waagen.
S. 67.
Waagen der Eichungsstellen.
Jede Eichungsstelle muß für die Eichung der Gewichte und die sonstigen Arbeiten
mit den erforderlichen gleicharmigen Balkenwaagen von genügender Empfindlichkeit
versehen sein, und zwar
für das Eichen der Präcisionsgewichte mit fünf Waagen,
welche bestimmt sind für folgende Gewichts- und cinen deullichen Aus-
absiusungen: schlag geben müssen
bei einer Be- für cine
lastung von Zulage von
Nr. 1 für 50 K. bis mehr als 5 K. 50 K. 1 C.
10 K. 50.
„ 2 „ 5 K. „ „ „ 500 6. 5 EK. 25 C.
1 E. 8C.
„ 3 „ 500 6. „ „ „ 50 6. 500 6. 5 0.
- 100 6. 12 M.
„ 4 „ 50 6.,„ „ „ 56c. 50 6. 10 M.
10 6. 4 N.
„ 5 „ 660,. und weniger 5 6. 2,4 M
1 6. 0,8 M.
für das Eichen von Handelsgewichten genügen die Waagen Nr. 1 bis 4,
für das Eichen von Medicinalgewichten genügen die Waagen Nr. 3 bis 5.
§S. 68.
Waagen der Aussichtsbehörden.
Die Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen müssen für die Vergleichung der Kontrol-
normale mit den Hauptnormalen 5 Waagen derselben Tragfähigkeit besitzen, wie sie in
§. 67 angegeben ist, deren Empfindlichkeit aber mindestens 5 mal so groß ist, als die
daselbst bestimmte.
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