Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

130 1869. 
II. Apparate und Hülfsmittel, welche bei Anwendung der Normale 
erforderlich sind, und durch welche die Normale erseßt werden. 
8. 609. 
Hülfsapparate. 
Alle Eichungsstellen müssen innerhalb der von ihnen vertretenen Zweige des 
Eichungsweschäftes mit denjenigen Apparaten und Hülfsmitteln, welche zur Aus- 
führung der in den Instructionen angegebenen Eichungsarbeiten erforderlich sind, in 
der vorgeschriebenen Beschaffenheit ausgerüstet sein, z. B. 
für das Eichen der Längenmaaße: 
Nonius, Loupe, Stangenzirkel, Auschlagwinkel 2c. 
für das Eichen der Flüssigkeitsmaaße: 
horizontal zu stellende Platte, Wasserwaage 2c., 
für das Eichen der Hohlmaaße zu trockenen Körpern: 
Füllapparat mit Hirse oder Rapssaat, Streichhölzer 2c, 
sür das Eichen der Gewichte: 
Tarirgewichte, Pincetten und Gabeln zum Aufheben der Kontrol. 
normale 2c., 
für das Eichen der Waagen: 
Stative, Anhängegewichte 2c. 
8. 70. 
Normalapparate. 
Einrichtungen, durch welche die Anwendung von Normalen ersetzt wird, dürsen 
nur in der in den Instruktionen näher angegebenen Beschaffenheit hergestellt und von 
den Eichungsstellen nur dann benuhzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde vorher 
geprüft und greignet befunden worden sind; z. B.: 
Einrichtung zur Prüfung hölzerner Längemnaaße, 
Einrichtungen zum Messen größerer Flüssigkeitemengen durch kubizirte Behälter, 
Einrichtung zur Bestimmung des Inhaltes der Fässer durch das Gewicht des 
Wasserinhaltes unter Anwendung einer Dezimalwaage, 
Tabellen zur Emittelung des Inhaltes von Hohlmaaßen nach dem Wasserge- 
wichte, für deren Anfertigung die von der Bundes-NormalEichungs- 
kominission anzugebenden Normalzahlen zu beuutzen sind. 
Eichungsapparate für Gasmesser.
	        
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