Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 131 
. TI. 
Normalinstrumente für ## und zugehörige Thermomeler. 
Bei der Prüfung von Alkoholometern und Thermometern dürfen nur die von der. 
Bundes-Normal.Eichungskommission angefertigten Normalinstrumente benutzt werden. 
Jede mit dieser Eichung beauftragte Eichungsstelle muß ein Gebrauchsnormal und 
Kontrolnormal dieser Art und jede Aufsichtsbehörde ein Hauptnormal besitzen. Sämmt- 
liche Instrumente dieser Art enthalten die Normalskale nach Viertelgraden getheilt. 
XI. Stempel und Siegel. 
5. 72. 
Gemeinschaftliches Zeichen 
Als allgemeines Stempelzeichen (vergl. Art. 19 der Maaß= und Gewichtsord- 
nung) wird bestimmt: 
ein gewundenes Band mit der Inschrift N. D. B. 
8. 73. 
Stempel der Bundes-Normal-- Elchungskommission. 
Der Stempel der Bundes-Normal,Eichungskommission enthält außerdem über 
und unter dem Bande den sechsstrahligen Stern als Präcisionszeichen und die Umschrift: 
Bundes-Nommal-Eichungskommission. 
. 74. 
Stempel Ansnnt. unehsenen. 
Jede Aufsichtsbehörde der Eichungsstellen erhält eine ihr eigenthümliche Ord- 
nungszahl, welche in solcher Art bestimmt wird, daß nach den Aufsichtsbezirken des 
Königreichs Preußen die Aussichtsbezirke der übrigen Bundesstaaten möglichst in der 
27 folgen, in welcher sie in der Verfassung des Norddeutschen Bundes aufge- 
führt si 
t Aufsichtsbehörde führt im Stempel über dem gemeinschaftlichen Zeichen 
(5. 72) die ihr zugehörende Zahl und unter demselben den sechsstrahligen Stern. 
. 75. 
Stempel Eichungsstellen. 
Jede Eichungsstelle führt im Stempel über dem allgemeinen Stempelzeichen 
die Zahl der Aufsichtsbehörde, welcher sie unterstellt ist, und unter demselben die 
Ordnungszahl, welche ihr von dieser Behörde innerhalb ihres Bezirkes zugetheilt 
worden ist.
	        
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