Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 138 
2 Sah Zahlenstempel, nebst Komma zum Einschlagen; 
4 inbrennen; 
. aee fur die Bichstaben H# und 1L, letzterer in drei verschiedenen 
Gröhen. 
Fünfter Abschnitt. 
Geschäfte der Eichungsstellen. 
8. 79. 
Eichung und Stempelung neuer Gegenstände. 
Jede Eichungsstelle hat die ihr zur Eichung und Stempelung überbrachten, für 
den öffentlichen Verkehr bestimmten neuen Gegenstände, deren Eichung in ihren 
Geschäftskreis fällt und die nach den Bestimmungen dieser Eichordnung überhaupt 
zur Annahme geeignet sind, ohne Berücksichtigung des Ursprungsortes der Gegen- 
stände, auf ihre Nichtigkeit den Vorschriften dieser Eichordnung entsprechend zu prüfen 
und aladann nur diejenigen zu stempeln, welche größere, als die noch zulässigen Ab- 
weichungen von der Richtigkeit nicht zeigen. 
. 80. 
Berichtigung Fmnach befundener Gegenstände. 
Die Eichungsstellen sind verpflichtet, an den Gegenständen, die bei dieser Prü- 
fung noch nicht stempelfähig befunden wurden, solche Berichtigungsarbeiten auszu- 
führen, welche sich innerhalb der Grenzen der im Verkehre noch zulässigen Abweichungen 
halten, und für welche sie die erforderlichen Einrichtungen besitzen. 
Weitergehende Berichtigungsarbeiten bleiben, soweit nicht anderweite Anord- 
nungen darüber getroffen werden, der Privawverständigung der Betheiligten überlassen. 
* 
Prüfung im geun befindlicher Gegenstände. 
Jede Eichungsstelle hat solche bereits im Verkehr befindliche, also schon 
mit Eichungsstempel versehene Gegenstände, zu deren Prüfung sie eingerichtet ist, 
auf erhaltene Veranlassung entweder auf ihre Richtigkeit im Sinne dieser Eichordnung 
(Nacheichung), oder auf die äuhersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu 
duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit (Revision), wobei die nach
	        
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