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Art. 10 der Maaß- und Gewichtsordnung getroffenen Bestimmungen maaßgebend sind,
zu prüfen. «
Zeigt der Gegenstand bei der Revision eine geringere als die im Verkehr noch zu-
lässige gröhte Abweichung, und ist sein früherer Stempel noch genugsam kruntlich, so
kann ohne Weiteres die Zurückgabe evfolgen; ist aber der frühere Stempel unkenntlich
oder der Gegenstaud wegen seiner Unrichtigkeit nicht mehr im Verkehr zulässig, so ist
entweder vor neuer Stempelung die Berichtigung im Sinne dieser Eichordnung (5§.80)
vorzunehmen, oder durch Vernichtung des früheren Beglaubigungszeichens der Gegen-
stand als für den Verkehr untauglich zu kennzeichnen.
8. 82.
Eichgebühren.
Die Eichungsstellen erheben für die ausgeführten Eichungsarbeiten die in der
Taxe festgesetzten Gebühren. Sie sind aber berechtigt, die Auslagen für etwa ver-
wendetes Material noch auherdem in Anrechnung zu bringen. Andere als die in der
Taxe für besondere Umstände vorgeschriebenen Ermäßigungen von Gebühren sind unbe-
dingt untersagt.
S. 83.
Eichscheine, Befundbescheinigungen.
Die Eichungsstellen haben über die von ihnen ausgeführten Prüfungen Eichscheine
oder Befundbescheinigungen auszustellen, auf denen zugleich über die Gebühren und
Auslagen Quittung ertheilt wird.
8. 84.
Außerordentliche Eichungarbeiten.
Nach Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung hat die Bundes-Normal-
Eichungskommission über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und
Stempelung zu entscheiden.
Es haben deshalb die Eichungsbehörden derjenigen Aufsichtobezirke, in welchen
sernerhin die Anordnung besonderer, in dieser Eichordnung nicht aufgenommener
Eichungen und Stempelungen im Interesse des öffentlichen Verkehrs erforderlich sein
wird, bei der Bundes. Normal= Eichungskommission die bezüglichen Anträge zu stellen.
Nach erfolgter Entscheidung sind alsdann die näheren Vorschriften von den betreffenden
Aufsichtsbehörden zu erlassen.