1869. 135
8. 85.
Jährliche Geschäftsübersichten.
Jede Eichungsstelle hat nach Maßgabe eines von der Bundes-Normal-Eichungs-
kommission auszugebenden Schemas jährlich eine Zusammenstellung der von ihr aus-
geführten Eichungsarbeiten anzufertigen und ihrer Aufsichtsbehörde einzusenden.
Hechster Abschnitt.
Uebergangs-Bestimmungen.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eichungsstellen haben zur Beglaubigung von Maaßen und Gewichten, welche
nach den Vorschriften dieser Eichordnung von ihnen geprüst sind, vom 1. Januar 1870
an die hier vorgeschriebenen Stempel zu verwenden, dagegen zur Beglaubigung von
Gegenständen, welche nach den mit Schluß des Jahres 1871 außer Geltung tretenden
Vorschriften von ihnen untersucht sind, die bisherigen Stempel zu benutzen. Leßtere
dürfen von dem 1. Januar 1872 an nicht weiter verwendet werden.
8. 87.
Eichung von Maaßstäben.
Bis zum Ende des Jahres 1871 ist es zulässsg, Maaßstäbe für den Verkehr zu
eichen und zu stempeln, welche in Bezug auf ihre Länge den Vorschriften des §. 1 ent-
sprechen, auch wenn sie außer dem Metermaah noch das bis zu dem oben angeführten
Zeitpunkte geltende landesübliche Maaß enthalten; dagegen ist es nicht gestattet, Maaß-
stäbe zu eichen und zu stempeln, deren Gesammtlänge zwischen ihren Endmarken nach
den jetzt landesüblichen Maaßen bestimmt ist und welche gleichzeitig eine Eintheilung
nach dem metrischen Systeme enthalten.
§S. 88.
Eichung von Hohlmaaßen.
Nach den bisherigen Vorschriften ausgeführte Hohlmaaße können, nachdem sie
auf die Größen des neuen Systems umgeändert worden sind, bis zum Ende des Jahres
1871 auch dann zur Eichung zugelassen werden, wenn ihr Durchmesser um mehr als
die nach F. 8 und §. 17 gestatteten Größen von dem vorgeschriebenen Durchneser ab-
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXN.