1869. *
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
!mu*u Süch vom — 1869.
M XXVI. Ministeral. Vekammemachung
vom 3. August 1869, die vom Bundesrathe des Zollvereins festge-
stellten Bestimmungen über Erlaß der Tabacks-Stener wegen Miß-
wachses oder anderer Unglücksfälle betreffend.
Unter Bezugnahme auf F. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung
des Tabacks betrefsend, (Seite 319 des Bundes-esetzblakts v. J. 1868) werden die
nachstehenden, von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellten „Bestimmungen
über Erlaß der Tabacks-Steuer wegen Mißwachses oder anderer
Unglücksfälle" mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht, daß, wo in
diesen Bestimmungen der General-Inspekkor des Thüringischen Zoll- und Handels-
Vereins genannt ist, hinsichtlich der Fürstlichen Unterherrschaft Frankenhausen der?
Oberinspector zu Nordhausen an dessen Stelle tritt.
Rudolstadt, den 3. August 1869.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abthellung der Finanzen.
Schwarh.
BZestimmungen
über Erlah der Tabacks-Steuer wegen Mißwachses oder anderer
Unglücksfälle.
In dem Gesehz vom 26. Mai 1868, die Steuer vom inländischen Taback betreffend,
ist im §. 7 vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll, wenn durch
Fürstl. Schw. Rudolfl. Gesetsamml. XXX. 25
Ausgegeben in Rudolstadt den 25. August 1809.